Stand 09/13
1. Allgemeines
1.1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sowohl aller
Mietverträge als auch Mietangebote von Hendrik Korthals Veranstaltungstechnik
HKVT (kurz Vermieter genannt) und finden in ihrer jeweils gültigen Form
ebenso für alle künftigen Verträge mit dem Vermieter Anwendung. Der
Vertragspartner des Vermieters (Auftragnehmer) wird im Folgenden
"Mieter" genannt.
1.2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen
bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich
widersprochen.
1.3. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine
Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den Mieter nicht veränderten
Angebotes und rechtzeitigem Eintreffen beim Vermieter (innerhalb der
Gültigkeitsfrist) zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes
durch den Vermieter bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande.
1.4. Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne
und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe
an Dritte wird nur mit schriftlicher Einverständnis des Vermieters gestattet,
Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
1.5. Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Vermieter
zu. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
2. Mietgegenstand / Leistungen
2.1. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im
Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum
Verkauf/Verbrauch und/oder Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/oder
andere Serviceleistungen.
2.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch
funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.
3. Mietzeit und Mietgebühr
3.1. Die Mietzeit wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag)
berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen
Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw.
dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zum im
Auftrag oder Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
3.2. Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist
unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine
vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.
3.3. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein
netto zzgl. MWSt. ab Lager des Vermieters.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des
Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der Mieter
schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf
Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen
Lasten.
4.2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein, auch wenn der
Transport durch den Vermieter erfolgt.
4.3. Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien
Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder
angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis zum
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen.
4.4. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel
erst später, so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach
Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als
mangelfrei.
5. Gebrauch der Mietsache
5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung
der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem
Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege-
und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter
bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem
Gebrauch der Mietsache vertraut zu sein. Insbesondere sind die einschlägigen
Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B.
Unfallverhütungsvorschriften, Berufgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung
etc.)
5.2. Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle
notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine
Kosten vorzunehmen.
5.3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.
Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder
-schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter
installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.
5.4. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der
Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung
zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat
die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den
vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
5.5. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder
oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in
irgendeiner Weise entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die
jederzeitige Überprüfung der Geräte.
5.6. Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der Pfändung, durch
Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.
6. Haftung des Mieters
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte
Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden,
fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache,
die wahrend der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte
(z.B. Gäste) entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie
Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
6.2. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen
Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen,
unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat.
6.3. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der
Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den
Vermieter zu benachrichtigen.
6.4. Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter
Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.
7. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen
7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen
Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,
Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
7.2. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen,
GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im
Verantwortungsbereich des Mieters.
7.3. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Wir
weisen darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der
Versammlungsstättenverordnung einen entsprechend qualifizierten
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser wird
nicht automatisch durch den Vermieter gestellt, auch wenn der Vermieter
Servicepersonal einsetzt.
8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz
8.1. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur
bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
8.2. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter
Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem
Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
8.3. Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger
Lautstärken wird ausgeschlossen.
8.4. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung
ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache
bei Kopplung mit Fremdequipment.
8.5. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im
Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu
halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den
Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu
stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt
ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
8.6. Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im
Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des
Mietpreises.
8.7. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen,
ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird
die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei
kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch
entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
8.8. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen
Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von
Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des
Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für
die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
8.9. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt
sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche
des Mieters sind ausgeschlossen.
8.10. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber
Dritten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des
Vermieters.
9. Serviceleistungen
9.1. Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder
anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus
folgende Vereinbarungen:
9.2. Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und
Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen.
Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur
Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten, auch wenn sie unverlangt vom
Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
9.3. Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen.
Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro
Person und Tag berechnet.
9.4. Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgesetzt, versteht
sich dieser für einen Zeitraum bis max. 10 Stunden. Darüber hinaus, werden 5/10 des Tagessatzes bis 5 Stunden und ab beginn der Stunde 6 10/10 des Tagessatzes veranschlagt.
9.5. Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und
Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch
für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie
Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung
ausdrücklich nicht.
9.6. Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter
zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch
wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden
durch unzureichender Belastbarkeit haftet der Mieter.
9.7. Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner
während des gesamten Projektzeitraumes.
9.8. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen
Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung
des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.
9.9. Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 50km vom Standort
des Vermieters, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person
zu stellen (Einzelzimmer).
10. Stornierung / Kündigung
10.1. Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der
nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.2. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zwei Tage vor Mietbeginn die
Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen
Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung
10.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.
10.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt
werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich
verschlechtert haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig
gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät
oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den
Vermieter unmöglich macht.
11. Lieferung
11.1. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt
rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus
Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom
Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist
ausgeschlossen.
11.2. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet.
11.3. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse,
gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik,
Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen den Vermieter, unter
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Mietvertrag
zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung
hinauszuschieben.
12. Rückgabe der Mietsache
12.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf
der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
12.2. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand
zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes
Mietzubehör.
12.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die
ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend
nachberechnet. Pro angebrochener Tag wird eine volle Tagesmiete lt. aktueller
Preisliste berechnet. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter
darüber hinaus jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
12.4. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat
der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die
Zeit, die für die Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu
entrichten.
12.5. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der
Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte
Bestandsaufnahme an.
12.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass
diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine
eingehende Prüfung innerhalb zwei Werktagen vor.
13. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
13.1. Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den
Vermieter fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach
Erhalt ohne Abzug zahlbar.
13.2. Bei einer Mietdauer über 8 Tage ist der Vermieter berechtigt,
Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart
wurde.
13.3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner
Wahl vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart
wurde.
13.4. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung
ein.
13.5. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere
Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu
verlangen.
13.6. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung der
Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu verlangen: 1. Mahnung
5,00 EUR, 2. Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 9,00 EUR, darüber hinaus kann der
Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.
13.7. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
14. Sonstiges
14.1. Erfüllungsort ist das Lager in 42655 Solingen, Flensburger Straße 5b 14.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein,
so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
angestrebten Zweck am nächsten kommt.
|
|